Teilnahme-
und Geschäftsbedingungen
01. Veranstaltung
/ Veranstalter / Durchführung
RügA, Ausstellungen
& Events; D. Klein-Soetebier, Waldweg
10,
18586 Ostseebad Thiessow a. Rügen, (St.Nr.
24-38263177) Telefon: 038308- 34995
02. Ort und Öffnungzeiten
Die Örtlichkeit und die entsprechenden
Öffnungszeiten sind den entsprechenden
Anmeldeformularen zu entnehmen. Aus
besonderem Grund kann der Veranstalter
durch die Ausstellungsleitung die Öffnungszeiten
situativ anpassen.
03. Zulassung und Bestätigung
Die Standzuweisung erfolgt durch die
Ausstellungsleitung. Anmeldungen sind
erst nach der schriftlichen Bestätigung
durch die Ausstellungsleitung gültig.
Die Ausstellungsleitung kann Anmeldungen
ohne Angabe von Gründen ablehnen (Art.9,Abs.2,
Grundgesetz). Die Anmeldung begründet
keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten
Platz. Konkurrenzausschluss kann weder
verlangt noch gewährt werden. Der Aussteller
verpflichtet sich zu wahrheitsgemäßen
Angaben gegenüber den Besuchern. Die
Ausstellungsleitung ist berechtigt,
vor und während der Veranstaltung, einzelne
Artikel auszuschließen. Bei Beschwerden
durch Aussteller oder Besucher über
unseriösen Verkauf oder Verkaufsgespräche
hat die Ausstellungsleitung das Recht,
den Stand zu schließen. Die Verpflichtung
zur Standmietenzahlung bleibt jedoch
bestehen. Eine Untervermietung oder
Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
04. Bestätigung und Zahlungsvereinbarung
Die Rechnungslegung erfolgt mit der
Standbestätigung. Die Zahlung des Standgeldes
ist mit Rechnungslegung fällig. In besonderen
Fällen jedoch in zwei Raten, dann zahlt
der Aussteller die Hälfte sofort nach
Rechnungserhalt und die andere Hälfte
bis 16 Tage vor Ausstellungs-beginn
(Zahlungseingang bei der RügA) . Zahlungen
bei Veranstaltungs-beginn sind nicht
möglich. Bei nicht fristgerechter Zahlung
erfolgt keine Benachrichtigung und
keine Mahnung, der Stand wird ersatzlos
anderweitig vergeben. Alle Rechnung
werden unter Vorbehalt der Richtigkeit
bzw. unter Irrtum vorbehalten erstellt,
Kulanzberechnungen erfolgen unter Vorbehalt
ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht.
05. Zahlungen Alle Zahlungen sind
an die RügA,
D. Kl.-Soetebier , Postbank B , Konto:
322 548 104 (BLZ 100 100 10) zu leisten.
06. Einhaltung / Änderungen
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen
kann die Ausstellungs-leitung über den
bestätigten Stand anderweitig verfügen.
Für alle nicht erfüllten oder rückständigen
Zahlungsverpflichtungen räumt der Aussteller
der Ausstellungsleitung ein Pfandrecht
an allen Ausstellungsstücken und sonstigen
in das Messegelände eingebrachten Gegenständen
ein. Die RügA hat das Recht, diese Gegenstände
frei zu veräußern und sich aus dem Erlös
zu befriedigen. Die Anmeldung ist verbindlich,
ein Rücktritt ist nur nach Vereinbarung
und schriftlicher Zustimmung der RügA
und nach Zahlung eines Viertels des
Rechnungsbetrages möglich. Bei Rücktritt
innerhalb der letzten sechszehn Tage
vor Beginn der Veranstaltung, ist die
Standmiete in voller Höhe fällig. Der
Rücktritt hat in jedem Fall schriftlich
zu erfolgen. Über die Stände, die bei
Veranstaltungsbeginn nicht bezogen worden
sind, kann die Ausstellungsleitung ohne
Rückzahlungspflicht der eingezahlten
Standmieten Frei verfügen. Kann keine
weitere Vermietung erfolgen, wird eine
Gestaltung des Messestandes auf Kosten
des Mieters vorgenommen.
07. Haftung
Die RügA übernimmt bei Veranstaltungen
keinerlei Haftung, weder am Ausstellungsgut,
noch beim Auf-, und Abbau der Stände
sowie während der gesamten Dauer der
Veranstaltung; weder am Tage noch in
der Nacht. Die RügA lässt die Ausstellung
während der Nachtstunden von Personen
oder Unternehmen mit Sicherheitsaufgaben
bewachen. Dies beinhaltet eine gewisse
Haftung der Personen oder Unternehmen,
sofern diese Schuldhaft ihren Auftrag
vernachlässigen. Die RügA übernimmt
keinerlei Haftung für Personen- und
Sachschäden, Diebstahl o.ä. innerhalb
des Ausstellungsgeländes. Es obliegt
dem Aussteller eine eigene Haftpflichtversicherung
/ Diebstahlversicherung abzuschließen.
08. Ausstattung / Gestaltung des
Standes
Die Fluchtwege und Gänge sind unbedingt
frei zu halten und dürfen nicht durch
Ausstellungsstücke oder Standelemente
eingeengt werden. Ansprüche gleich welcher
Art an die RügA, die durch Fehler am
Standaufbau, fehlerhafte Standpläne
und Auszeichnungen oder auf ähnlichen
Irrtümern beruhen, sind ausgeschlossen.
Sie erhalten im Normalfall einen Standplatz,
ohne Seiten und Rückwende. Wände müssen
extra bestellt werden und dürfen nicht
mit Nägeln oder anderen Gegenständen
beschädigt werden. Um sicherzustellen
das die Wände umfänglich dekoriert werden
können, sind spezielle Wandhalter während
der Veranstaltung beim Veranstalter
erhältlich. Die Wände der Reihenstände
können nach den individuellen Ansprüchen
der Aussteller mit Stoffen farblich
verändert werden. Eventuell aufgestellte
Tische sind "Bodenlang" abzuhängen.
Insofern Wandbespannungen oder Tapeten
in Anwendung gebracht werden sollen,
muss mit der Ausstellungsleitung entsprechendes
vereinbart werden. Der Veranstalter
hat das Recht, Änderungen an der Standgestaltung
zu fordern. Offenes Feuer ist verboten.
Brandschutz- und andere Sicherheits-
relevante Auflagen sind einzuhalten,
Stoffe und Bespannungen müssen nachweislich
schwer entflammbar sein.
09. Schäden
Für Schäden oder Veränderungen, die
an Gebäudeteilen oder Standelementen,
auch während des Standaufbaus sowie
des Warentransportes oder während der
Veranstaltung durch den Aussteller oder
dessen Erfüllungsgehilfen verursacht
werden, haftet der Aussteller. Der Aussteller
muss der Verkehrssicherungspflicht,
hinsichtlich seines Standes, lt. § 823,
836 BGB, nachkommen.
10. Besondere Bedingungen
Die RügA ist situativ operational berechtigt,
die Ausstellungsbedingungen zu erweitern
insofern dies dienlich ist, auch um
die Einhaltung evtl. Behördlicher Auflagen
kurzfristig umzusetzen. 11. Hausrecht
Die RügA besitzt in den jeweiligen Ausstellungsräumen
uneingeschränktes Hausrecht. Dies berechtigt
auch die Erfüllungsgehilfen der RügA
dazu, den von ihr ergehenden Anordnungen
und Weisungen jederzeit sofortige Geltung
zu verschaffen.
12. Ausstellungsgüter / Dienstleistungen
Die Ausstellungsleitung lässt nur die
in den jeweiligen Standanmeldungen eingetragenen
Waren/Güter und Dienstleistungen zu.
In Zweifelsfällen kann die Ausstellungsleitung
auch vertreten durch ihre Berater über
die Zulassung eines Ausstellers Vorort
entscheiden, von ihr beanstandete Ware
muss unverzüglich entfernt werden. Erscheint
diese trotzdem wieder im Angebot, muss
der Stand ersatzlos geräumt werden und
Artikel 03. Zulassung und Bestätigung
tritt in Kraft.
12a. Vorträge / Demonstrationen / Workshops
Die Vorträge sind kostenpflichtig und
sind auf dem Anlageformular detailliert
zu beschreiben. Die Vortragszeiten entnehmen
Sie den Veröffentlichungen, eine gesonderte
Mitteilung erfolgt nicht. Es können
bis zu drei Vorträge an einem Tag abgehalten
werden. Sollte es jedoch aus zeitlich
organisatorischen Gründen nicht möglich
sein, ist der Veranstalter berechtigt
die Vortragszahl entsprechend zu kürzen.
Der Zeitplan des jeweiligen Vortrages
erhalten alle Aussteller bei Messeaufbau,
dieser Zeitplan ist bindend. Der Vortrag
/ Workshop ist ab drei Teilnehmer abzuhalten.
Die Teilnehmer müssen sich an der Kasse
anmelden. Kurz vor dem Vortrag erhält
der Aussteller entsprechende Hinweise
hinsichtlich der Teilnehmerzahl. Der
Veranstalter ist berechtigt, den Seminarraum
der sich dann ergebenden Situation anzupassen.
Verweigert der vortragende Aussteller
dennoch den Vortrag so wird diesem ein
Sperre für weitere Vorträge ausgesprochen
und ein Strafgeld in Höhe von € 50,-
erhoben. Bitte bedenken Sie, wir bewerben
diese Vorlesungen und Workshops gesondert,
nichts ist schlimmer als einem Besucher
etwas zu offerieren was nicht erfüllt
wird.
14. Lebensmittel
Der Verkauf von Speisen, Getränken,
Erfrischungen und anderen Genussmitteln
jeglicher Art ist den Ausstellern nicht
gestattet. Ausschließlich die Ausstellungsgaststätte
/ Imbissstände die von Veranstalter
dazu beauftragt wurden sind dazu ermächtigt.
15. Verkostungen an den Ständen
Der Aussteller hat hierfür die Behördlichen
Auflagen zu beachten und eine Verkostung
dem Veranstalter bekannt zu geben.
16. Heilmittelgesetz / Wettbewerbsrecht
Nicht zugelassene Heilmittel dürfen
weder verkauft noch beworben werden.
Die gesetzlichen Gegebenheiten lassen
es nicht zu dass Heilbehandlungen auf
"Reisen" Anwendung finden. Bei Zuwiderhandlung
ohne Wissen des Veranstalters, stellt
der Aussteller den Veranstalter von
jeglicher Haftung frei.
17. Reinigung
Der Standplatz wird ordentlich und sauber
an den Aussteller übergeben. Während
der gesamten Ausstellungsdauer sorgt
der Aussteller für die Sauberkeit seines
Standes, der Veranstalter trägt dafür
Rechnung, dass die Gänge etc. gesäubert
zur Verfügung stehen. Der Stand ist
nach der Veranstaltung ebenso an den
Veranstalter zu übergeben, wie dieser
übernommen wurde. Bei Nichteinhaltung
ist der Veranstalter berechtigt eine
Aufwandsentschädigung von min. € 50,-
bis max. € 100,- zu berechnen.
18. Heizung / Strom / Belüftung
Während der gesamten Veranstaltung werden
die Ausstellungsräume beheizt, belüftet,
belichtet und mit Strom versorgt. Eine
Haftung gleich welcher Art lehnt die
RügA jedoch bei Ausfall oder höherer
Gewalt ab. Die spezielle Beleuchtung
des Standes hat der Aussteller selbst
vorzunehmen (Kabeltrommel - Steckerleisten
- Strahler u.a. werden nicht vom Veranstalter
gestellt). Der Stromanschluss ist im
Anmeldeformular zu bestellen.
19. Standabbau
Kein Stand darf vor Veranstaltungsende,
ganz oder teilweise geräumt werden.
Bei vorzeitigem, oder teilweisem Standabbau
erkennt der Aussteller eine Verpflichtung
zur Zahlung einer Konventionalstrafe
in Höhe der doppelten Standkosten an.
20. Höhere Gewalt
Sollte durch unvorhersehbare Ereignisse,
behördliche Auflagen und Anordnungen,
oder durch andere Umstände die Veranstaltung
verschoben, zeitlich verkürzt, abgesagt,
oder sich die Örtlichkeit verändern
so ergibt sich für den Aussteller nicht
das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter
sind ausgeschlossen.
21. Nebenabreden / Verjährung / Gerichtsstand
Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
Ansprüche gleich welcher Art gegen die
RügA verjähren innerhalb 6 Monaten.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist
in jedem Falle Bergen a./R. .
22. Datenschutz
Der Aussteller ist damit einverstanden,
dass eventuelle personenbezogene Daten
gespeichert werden. Insbesondere stimmt
er der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
seiner Daten ausdrücklich zu, soweit
eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich
ist. Mit einer Veröffentlichung in den
Veranstaltungs- unterlagen und Publikationen
ist der Aussteller einverstanden. Die
allgemeinen Richtlinien des deutschen
Datenschutzes hält die RügA ein.
23. Anerkenntnis
Durch Unterzeichnung der Anmeldung erkennt
der Aussteller für sich und seine Erfüllungsgehilfen
die besonderen Ausstellungsbedingungen
in der Ausschreibung, die örtlichen
polizeilichen, gewerbebehördlichen und
sonstigen gesetzlichen Vorschriften
sowie die Hausordnung an. Die Ausstellungsleitung
ist berechtigt, bei Zuwiderhandlungen
gegen die Ausstellungsbedingungen den
fristlosen Ausschluss von der Ausstellung
auszusprechen und durchzusetzen.
24. Schlussbestimmungen "Salvatorische
Klausel"
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam oder nichtig
sein, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien
verpflichten sich, unwirksame oder nichtige
Klauseln durch rechtswirksame zu ersetzen,
die dem wirtschaftlich Gewollten am
Nächsten kommen. Das gleiche gilt, falls
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der RügA eine ergänzungsbedürftige Lücke
enthalten sollten.
Ostseebad Thiessow, im Januar 2012
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